Kommunaler Entschuldungsfonds

Kommunaler Entschuldungsfonds

Die teilnehmenden Kommunen des Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RLP) sind gem. § 5 des jeweiligen Konsolidierungsvertrages verpflichtet,  

  • den jährlichen Konsolidierungspfad nach Muster 5,
  • den Nachweis zum Erreichen des kommunalen Konsolidierungsbeitrages sowie
  • den Konsolidierungsvertrag  im Internet öffentlich auszulegen.

Die Auslegungspflicht endet spätestens am 31. Dezember 2026 bzw. mit Ablauf des Haushaltsjahres, in dem der Umfang der Liquiditätskredite der teilnehmenden Kommune erstmals auf ein Drittel des Standes zum 31. Dezember 2009 vermindert wurde.

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